Keine Minderung nach Ende des Mietverhältnisses
Ein zwar vor Beendigung des Mietverhältnisses bestehender, aber erst nach Beendigung durch den vertragswidrig weiter wohnenden Mieter angezeigter Mangel führt nicht zu einer Minderung der mieterseits geschuldeten Nutzungsentschädigung.
Nach Urteil des Landgerichts Krefeld vom 20.12.2017 (2 S 65/16) habe zwar der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit der Mietsache aufgrund eines Mangels gemindert sei, nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Allerdings sei zu beachten, dass der Mieter einen auftretenden Mangel dem Vermieter unverzüglich anzeigen müsse.
Nach Ansicht des Gerichts könne der Mieter eine vor Beendigung des Mietverhältnisses unterlassene Mängelanzeige nicht wirksam nachholen. Grund sei, dass dem Mieter zu diesem Zeitpunkt keine Mängelbeseitigungsansprüche mehr zustünden, da vertragliche Erfüllungspflichten dann nicht mehr existierten. Insoweit sei auch zu berücksichtigen, dass Mängel, die erst nach Beendigung entstünden, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht zu einer Minderung der als Nutzungsentschädigung fortgesetzten Miete führten.
Es sei nicht ersichtlich, warum ein Mieter, der eine rechtzeitige Mängelanzeige unterlasse, besser gestellt sein solle, als ein Mieter, bei dem sich Mängel erst während der Zeit der Nutzungsentschädigung nach Beendigung des Mietverhältnisses zeigten.